Art. 1 | | Name und Sitz
Unter dem Namen WABE Deutschfreiburg - Vereinigung Wachen und Begleiten - besteht im deutschsprachigen Teil des Kantons Freiburg ein Verein gemäss ZGB Art. 66 ff. Der Sitz ist am Ort des jeweiligen Präsidenten oder der Präsidentin. |
Art. 2 | | Zweck
Das Hauptanliegen der WABE ist,: kranke und sterbende Menschen in einer für sie von zielen Fragen, Sorgen und Belastungen bewegten Zeit zu begleiten. Dieser Begleitdienst geschieht auf Anfrage des/der Kranken, der Angehörigen oder einer der/dem Kranken nahe stehenden Person. Er wird sowohl zu Hause als auch im Heim oder im Spital übernommen. Damit entlasten die Aktivmitglieder die Angehörigen oder vertreten diese für Alleinstehende. Dieser Dienst ist kostenlos. |
| Art. 3 | | Mitgliedschaft |
| 3.1 | | Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind alle Personen, die nach einer entsprechenden Ausbildung ihre Zeit freiwillig zur Verfügung stellen, um schwerkranken und sterbenden Mitmenschen zur Seite zu stehen. Ihre Bereitschaft wird schriftlich festgehalten. |
| | | |
3.2
| | Passivmitglieder
Passivmitglied ist jede natürliche oder juristische Person, die den Verein mit einem jährlichen Beitrag unterstützt. Öffentlich-rechtliche Körperschaften können durch spezielle Unterstützungsbeiträge ebenfalls Passivmitglied werden. |
Art. 4
| | Kontaktpersonen
Die Aufgaben der Kontaktpersonen sind in erster Linie die Koordination der Wacheinsätze. Weitere Aufgaben sind im Anforderungsprofil für die Kontaktpersonen beschrieben.
Diese Arbeit teilen sich zwei Personen; je eine aus dem See- und eine aus dem Sensebezirk. Sie arbeiten eng zusammen. Bei ihrer Abwesenheit wird ihre Arbeit durch die Kontaktperson des andern Bezirks oder durch ein anderes Vorstandsmitglied wahrgenommen. Sie werden vom Vorstand gewählt. Die Kontaktpersonen sind von Amtes wegen Mitglieder des Vorstandes mit allen Rechten und Pflichten. Ihre Adresse darf nicht identisch sein mit einem Spital oder einem Heim. |
Art. 5
| | Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: - die Generalversammlung (nachfolgend GV genannt) - der Vorstand - die Gruppe bestehend aus den freiwilligen Aktivmitgliedern - die Kontrollstelle |
5.1
| | Die Generalversammlung
Sie ist das oberste Vereinsorgan und setzt sich aus dem Vorstand, allen Aktivmitgliedern (freiwillig Mitarbeitende) und allen Passivmitgliedern (beitragszahlende Interessierte) zusammen.
Es wird jährlich eine ordentliche GV abgehalten. Eine ausserordentliche GV kann einberufen werden: - vom Vorstand - wenn 1/2 aller Aktivmitglieder oder - wenn 1/5 aller Passivmitglieder dies verlangt.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Aktivmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Geheime Abstimmungen und Wahlen können durch ein einziges Mitglied verlangt werden. Über Gegenstände, die nicht traktandiert sind, kann nur beraten, aber nicht abgestimmt werden.
Die GV hat folgende Befugnisse: - Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle - Wahl des/der Präsidenten/in, des Vorstandes und der Kontrollstelle - Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, sofern diese traktandiert sind - Festsetzung der Mitgliederbeiträge - Statutenrevision - Auflösung des Vereins - Jedes Aktiv-, Passiv- und Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme an der Generalversammlung. |
Art. 6
| | Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Ihm gehören an: - Präsident/in - Vizepräsident/in - Sekretär/in - Kassier/in - Kontaktpersonen - Beisitzer/innen
Der Vorstand ist ausführendes Organ des Vereins. Er erledigt die laufenden Geschäfte, sofern sie nicht in den Kompetenzbereich der GV fallen. Im Vorstand sollen mindestens ein reformiertes und ein katholisches Mitglied vertreten sein und die Mehrheit einer öffentlich rechtlich anerkannten Kirche angehören. Das Amt des/der Präsidenten/in soll von einer Person aus dem Seebezirk, dasjenige des/der Vizepräsidenten/in von einer Person aus dem Sensebezirk ausgeführt werden oder umgekehrt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Die Amtszeit des/der Präsidenten/in (als Amt) ist auf 2 Perioden beschränkt. |
6.1
| | Präsident/in
Er/Sie leitet die Versammlungen, vertritt den Verein nach aussen und überwacht die allgemeine Vereinsführung. Er/Sie unterstützt insbesondere die Kontaktperson aus seinem/ihrem Bezirk. Weitere Aufgaben sind im Anforderungsprofil für das Präsidium der WABE beschrieben. |
6.2
| | Vize-Präsident/in
Er/Sie vertritt den/die Präsident/in und unterstützt ihn/sie in seinen Aufgaben. Er/Sie unterstützt insbesondere die Kontaktperson aus seinem/ihrem Bezirk. |
6.3
| | Sekretär/in
Er/Sie führt die Protokolle und die Vereinskorrespondenz, das Mitgliederverzeichnis und alle notwendigen Statistiken. |
6.4
| | Kassier/in
Er/Sie führt die Vereinskasse und die Buchhaltung, legt der GV die Jahresrechnung vor und zieht die Passivmitgliederbeiträge ein in Zusammenarbeit mit der Sekretärin oder dem Sekretär. |
6.5
| | Beisitzer/in
Er/Sie übernimmt verschiedene Aufgaben, welche aus der Vorstandsarbeit herauswachsen. |
6.6
| | Kontrollstelle
Sie besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Das Amt der Kontrollstelle kann auch ein Treuhandbüro übernehmen. Sie prüft die Jahresrechnung und legt der GV Bericht ab. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt drei Jahre. Sie sind wieder wählbar. |
Art. 7
| | Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten haftet einzig das Vereinsvermögen. Der Verein wird verpflichtet mit der Kollektivunterschrift des/der Präsidenten/in oder des/der Vizepräsidenten/in mit dem/der Sekretär/in und/oder dem/der Kassier/in. Die finanziellen Bedürfnisse werden bestritten aus:
- den jährlichen Passivmitgliederbeiträgen - den Unterstützungen - den Legaten und sonstigen Spenden - eventuellen Veranstaltungsbeiträgen - dem Vermögensertrag. |
Art. 8
| | Schlussbestimmungen |
8.1
| | Statutenrevision
Eine Statutenrevision kann durch den Vorstand, die Hälfte der Aktivmitglieder oder 1/5 der Passivmitglieder beantragt werden. Zur Gültigkeit von Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer. |
8.2
| | Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf mündlichen oder schriftlichen Antrag von 2/3 aller Aktiv- und Passivmitglieder. In diesem Fall geht das gesamte Vereinsvermögen an sozialtätige Hilfswerke, die durch die GV bestimmt werden. Besteht die Möglichkeit in absehbarer Zeit einen Verein mit gleichem Zweck wieder ins Leben zu rufen, bestimmt die GV über die zwischenzeitliche Vermögensverwaltung. |
| | | Diese Statuten treten am 11. April 2005 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 18. März 1996 sowie das Ergänzungsblatt vom 30. April 2001. Die Präsidentin: Die Sekretärin: Thekla Schulthess-Fasel Madeleine Gauch-Neuhaus Tentlingen, 11. April 2005 |
| | | |
| | | |
| | | |
| | | |