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Art. 1

 

Name und Sitz

Unter dem Namen WABE Deutschfreiburg  - Vereinigung Wachen und Begleiten -  besteht im deutschsprachigen Teil des Kantons Freiburg ein Verein gemäss ZGB Art. 66 ff. Der Sitz ist am Ort des jeweiligen Präsidenten oder der Präsidentin.

 

Art. 2

 

Zweck

Das Hauptanliegen der WABE ist,: kranke und sterbende Menschen in einer für sie von zielen Fragen, Sorgen und Belastungen bewegten Zeit zu begleiten. Dieser Begleitdienst geschieht auf Anfrage des/der Kranken, der Angehörigen oder einer der/dem Kranken nahe stehenden Person. Er wird sowohl zu Hause als auch im Heim oder im Spital übernommen. Damit entlasten die Aktivmitglieder die Angehörigen oder vertreten diese für Alleinstehende. Dieser Dienst ist kostenlos.

 

Art. 3 

Mitgliedschaft

 

3.1 

Aktivmitglieder

Aktivmitglieder sind alle Personen, die nach einer entsprechenden
Ausbildung ihre Zeit freiwillig zur Verfügung stellen, um schwerkranken
und sterbenden Mitmenschen zur Seite zu stehen. Ihre Bereitschaft wird
schriftlich festgehalten.  

  

 

3.2





 

Passivmitglieder

Passivmitglied ist jede natürliche oder juristische Person, die den Verein
mit einem jährlichen Beitrag unterstützt. Öffentlich-rechtliche Körperschaften
können durch spezielle Unterstützungsbeiträge ebenfalls Passivmitglied
werden.

 

Art. 4














 

Kontaktpersonen

Die Aufgaben der Kontaktpersonen sind in erster Linie die Koordination
der Wacheinsätze. Weitere Aufgaben sind im Anforderungsprofil für
die Kontaktpersonen beschrieben.

Diese Arbeit teilen sich zwei Personen; je eine aus dem See- und eine
aus dem Sensebezirk. Sie arbeiten eng zusammen. Bei ihrer
Abwesenheit wird ihre Arbeit durch die Kontaktperson des andern
Bezirks oder durch ein anderes Vorstandsmitglied wahrgenommen.
                         
Sie werden vom Vorstand gewählt. Die Kontaktpersonen sind von
Amtes wegen Mitglieder des Vorstandes mit allen Rechten und
Pflichten. Ihre Adresse darf nicht identisch sein mit einem Spital
oder einem Heim.

 

Art. 5






 

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (nachfolgend GV genannt)
- der Vorstand
- die Gruppe bestehend aus den freiwilligen Aktivmitgliedern
- die Kontrollstelle

 

5.1



























 

Die Generalversammlung

Sie ist das oberste Vereinsorgan und setzt sich aus dem Vorstand, allen Aktivmitgliedern (freiwillig Mitarbeitende) und allen Passivmitgliedern (beitragszahlende Interessierte) zusammen.

Es wird jährlich eine ordentliche GV abgehalten. Eine ausserordentliche GV kann einberufen werden:
- vom Vorstand
- wenn 1/2 aller Aktivmitglieder oder
- wenn 1/5 aller Passivmitglieder dies verlangt.

Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die GV ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Aktivmitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der
abgegebenen Stimmen gefasst.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Geheime Abstimmungen
und Wahlen können durch ein einziges Mitglied verlangt werden. Über
Gegenstände, die nicht traktandiert sind, kann nur beraten, aber nicht
abgestimmt werden.

Die GV hat folgende Befugnisse:
- Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des 
Berichtes der Kontrollstelle
- Wahl des/der Präsidenten/in, des Vorstandes und der Kontrollstelle
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der
Mitglieder, sofern diese traktandiert sind
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Statutenrevision
- Auflösung des Vereins
- Jedes Aktiv-, Passiv- und Vorstandsmitglied hat nur eine
Stimme an der Generalversammlung.

 

Art. 6


















 

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Ihm gehören an:
- Präsident/in
- Vizepräsident/in
- Sekretär/in
- Kassier/in
- Kontaktpersonen
- Beisitzer/innen

Der Vorstand ist ausführendes Organ des Vereins. Er erledigt die laufenden   Geschäfte, sofern sie nicht in den Kompetenzbereich der GV fallen. Im Vorstand sollen mindestens ein reformiertes und ein katholisches Mitglied vertreten sein und die Mehrheit einer öffentlich rechtlich anerkannten Kirche angehören. Das Amt des/der Präsidenten/in soll von einer Person aus dem Seebezirk, dasjenige des/der Vizepräsidenten/in von einer Person aus dem Sensebezirk ausgeführt werden oder umgekehrt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Die Amtszeit des/der
Präsidenten/in (als Amt) ist auf 2 Perioden beschränkt.

 

6.1





 

Präsident/in

Er/Sie leitet die Versammlungen, vertritt den Verein nach aussen und
überwacht die allgemeine Vereinsführung. Er/Sie unterstützt insbesondere
die Kontaktperson aus seinem/ihrem Bezirk. Weitere Aufgaben sind im Anforderungsprofil für das Präsidium der WABE beschrieben.

 

6.2



 

Vize-Präsident/in       

Er/Sie vertritt den/die Präsident/in und unterstützt ihn/sie in seinen Aufgaben. Er/Sie unterstützt insbesondere die Kontaktperson aus seinem/ihrem Bezirk.

 

6.3



 

Sekretär/in

Er/Sie führt die Protokolle und die Vereinskorrespondenz, das Mitgliederverzeichnis und alle notwendigen Statistiken.

 

6.4




 

Kassier/in

Er/Sie führt die Vereinskasse und die Buchhaltung, legt der GV die Jahresrechnung vor und zieht die Passivmitgliederbeiträge ein in Zusammenarbeit mit der Sekretärin oder dem Sekretär.

 

6.5


 

Beisitzer/in

Er/Sie übernimmt verschiedene Aufgaben, welche aus der Vorstandsarbeit herauswachsen.

 

6.6





 

Kontrollstelle

Sie besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Das Amt der Kontrollstelle kann
auch ein Treuhandbüro übernehmen. Sie prüft die Jahresrechnung und legt
der GV Bericht ab. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt drei Jahre. Sie
sind wieder wählbar.

 

Art. 7











 

Verbindlichkeiten

Für die Verbindlichkeiten haftet einzig das Vereinsvermögen. Der Verein
wird verpflichtet mit der Kollektivunterschrift des/der Präsidenten/in oder
des/der Vizepräsidenten/in mit dem/der Sekretär/in und/oder dem/der
Kassier/in. Die finanziellen Bedürfnisse werden bestritten aus:

- den jährlichen Passivmitgliederbeiträgen
- den Unterstützungen
- den Legaten und sonstigen Spenden
- eventuellen Veranstaltungsbeiträgen
- dem Vermögensertrag.

 

Art. 8
 

Schlussbestimmungen

 

8.1




 

Statutenrevision

Eine Statutenrevision kann durch den Vorstand, die Hälfte der Aktivmitglieder oder 1/5 der Passivmitglieder beantragt werden. Zur Gültigkeit von Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer.

 

8.2







 

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf mündlichen oder schriftlichen Antrag
von 2/3 aller Aktiv- und Passivmitglieder. In diesem Fall geht das gesamte Vereinsvermögen an sozialtätige Hilfswerke, die durch die GV bestimmt
werden. Besteht die Möglichkeit in absehbarer Zeit einen Verein mit
gleichem Zweck wieder ins Leben zu rufen, bestimmt die GV über die zwischenzeitliche Vermögensverwaltung.

 

  

Diese Statuten treten am 11. April 2005 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 18. März 1996 sowie das Ergänzungsblatt vom 30. April 2001.
 
Die Präsidentin:                                              Die Sekretärin:
 
Thekla Schulthess-Fasel                                      Madeleine Gauch-Neuhaus
 
 
Tentlingen, 11. April 2005

 

   
   
   
   
 
 

 

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